Inhalt

 

Präambel

I. Grundlagen, Zweck und Gemeinnützigkeit
§  1  Name und Sitz
§  2  Zweck des SchV
§  3  Gemeinnützigkeit
§  4  Mitgliedschaften des SchV
§  5  Grundsätze der Vereinstätigkeit

 

II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
§  6  Mitgliedschaften
§  7  Erwerb der Mitgliedschaft
§  8  Rechtliche Stellung der minderjährigen Vereinsmitglieder
§  9  Beendigung der Mitgliedschaft
§ 10 Beitragsleistungen und -pflichten
§ 11 Abwicklung des Beitragswesens
§ 12 Besonderen Maßnahmen im Beitragswesen
§ 13 Allgemeine Mitgliedschaftsrechte und -pflichten, Stimmenrecht
§ 14 Einladungen, Anträge, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassungen, Wahlergebnisse
§ 15 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

 

III. Die Organe des SV

A. Grundsätze
§16 Die Vereinsorgane
§17 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder
§18 Grundsätze zur Amtszeit der Organmitglieder und abweichende Amtszeit
§19 Stimmverbot von Organmitgliedern wegen Befangenheit
§20 Versicherungsschutz für gewählte Ehrenämter

B. Mitgliederversammlung
§21 Ordentliche Mitgliederversammlung
§22 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§23 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

C. Leitungs- und Führungsgremien
§24 Vorstand gemäß §26 BGB
§25 Beirat
§26 Ehrenrat      


IV. Sonstige Gremien des SV
§27 Die Vereinsjugend

 

V. Vereinsleben
§28 Stimmrecht, Wahlen, Protokollierung
§28 Satzungsänderung, Fusionen
§30 Datenverarbeitung und Internet
§31 Vereinsordnungen
§32 Haftungssauschluss
§33 Kassenprüfung
§34 Vereinseigentum

 

VI. Schlussbestimmungen
§35 Auflösung des SchV
§36 Mittelverwendung nach Auflösung des Vereins
§37 Inkrafttreten der Satzung

 

Präambel

Der Schützenverein Hamwarde und Umgebung von 1952 e.V. wurde am 18.Januar 1952 gegründet und ist ein eingetragener rechtsfähiger Verein nach den Regelungen des Vereinsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

 

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen – wird auf eine weibliche Sprachform verzichtet. Alle Bestimmungen und Bezeichnungen der Ämter beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Der Schützenverein Hamwarde setzt sich für die Gleichbehandlung der Frauen nach dem Prinzip des Gender Mainstreaming ein.

 

I. Grundlagen, Zweck, Gemeinnützigkeit, Mitgliedschaften


§ 1 Name und Sitz

(1)    Der Name des Vereins lautet „Schützenverein Hamwarde und Umgebung von 1952 e.V.“, nachfolgend SchV genannt.

(2)    Der SchV ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck unter der Nummer VR 107 GE eingetragen.

(3)   Der Sitz des SchV ist Hamwarde.

(4)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des SchV

(1) Zweck des SchV ist:

(1)  die Förderung des Sports.

(2)  Der Vereinszweck wird u.a. erreicht durch:

(1)   die Pflege und Förderung des Schieß- und Bogensports, insbesondere auch des Leistungssports. Er stellt seinen Mitgliedern die dafür erforderlichen Einrichtungen zur Benutzung zur Verfügung.

(2)  unmittelbare Förderung der Mitglieder durch regelmäßiges Training, Teilnahme an Sportwettbewerben und Meisterschaften. Der SchV fördert die Qualifizierung seiner Trainer und Übungsleiter.

(3)  eine planmäßige Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder. Er nimmt hierzu an Fördervorhaben und Weiterbildungsmaßnahmen seiner Verbände teil.

(4)   Förderung der fachlichen und überfachlichen Jugendarbeit nach SGB VIII, insbesondere durch Ferienfahrten und allgemeine Veran­staltung im Rahmen der überfachlichen Jugendarbeit.

(5)  Durchführung von Vereinsveranstaltungen.

(6)   die Erhaltung und Nutzung des vereinseigenen Grund- und Sachvermögens für den Vereinszweck.

(7)   die Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen sowie die Anschaffung und Bereitstellung von Sportgeräten.

(8)   die Pflege der Schützentradition.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)   Der SchV verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)   Der SchV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)   Mittel des SchV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des SchV.

(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SchV als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)   Ausscheidende Mitglieder haben gegen den SchV keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliedschaften des SchV

(1)   Der SchV ist Mitglied

a.    im Kreissportverband Herzogtum Lauenburg e.V. und im Landessportverband Schleswig-Holstein e. V. (LSV).

b.    in den Kreisfachverbänden und Landesfachverbänden.

(2)   Der SchV erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Absatz (1) und die Antidopingbestimmungen nach den Regeln des NADA-CODES als verbindlich an.

(3)   Die Mitglieder des SchV unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum SchV den Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Absatz (1).
Soweit danach Verbandsrecht gilt, überträgt der SchV seine Ordnungsgewalt auf die Verbände gemäß Absatz (1).

 

§ 5 Grundsätze der Vereinstätigkeit, der Mitgliedschaft und Anforderung an die Tätigkeit des Vereins

(1)   Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des SchV zur freiheitlichen demokra­tischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

(2)   Der SchV vertritt den Grundsatz religiöser und welt­anschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.

(3)   Der SchV tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

(4)   Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten, insbesondere durch die Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole, werden aus dem SchV ausgeschlossen.

(5)   Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des SchV in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des SchV eintreten und sie durchsetzen.

(6)   Mitarbeiter in der Jugendarbeit haben den Ehren­kodex des Landesverbandes hinsichtlich sexueller Gewalt gegen Jugendliche zu unterschreiben.

 

II. Vereinsmitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder


§ 6 Mitgliedschaften

(1)  Vollmitglieder
Jede natürliche Person über 18 Jahre, die nicht in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist, kann Vollmitglied im SchV werden.

(2)  Als jugendliche Mitglieder können Minderjährige bis zum 18. Lebensjahr aufgenommen werden.

(3)   Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle Vollmitglieder. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
(4)   Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann mit Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.

(5)   Fördernde Personen
Fördernde Personen beteiligen sich nicht aktiv am Vereinsleben, sie unterstützen den SchV jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des SchV ist ihnen eröffnet. Sie haben kein Antrags- und Stimmrecht.

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Antrages, der an den Verein zu richten ist.

(2)   Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt nach dem Vorstandsbeschluss.

(3)   Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

(4)   Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.

 

§ 8 Rechtliche Stellung der minderjährigen Vereinsmitglieder

(1)   Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig i.S.d. Regelun­gen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben, diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

(2)   Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr können die Mitgliedschaft im SchV nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedsvertrag schriftlich eingewilligt haben.

(3)   Kinder und Jugendliche vom 7. bis zum 18. Lebens­jahr üben ihre Mitgliederrechte im SchV persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

(4)   Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausge­schlossen, dieses kann jedoch in der Jugend­versammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

(5)   Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem SchV gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit persönlich zu haften.

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss aus dem SchV oder Streichung von der Mitgliederliste.

(1)    Der Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand oder die Geschäftsstelle erfolgen. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und hat bis spätestens zum 30.November zu erfolgen. Die Kündigung muss per einfachen Brief erfolgen und vom Mitglied eigenhändig unter­schrieben sein. Für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung ist das Mitglied verantwortlich.
Minderjährige Mitglieder müssen der Austrittserklärung die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter beifügen.

(2)   Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

- wiederholtem oder schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung,

- wiederholtem groben Verstoß gegen die Interessen des SchV,

- wiederholtem groben unsportlichen Verhalten,

- Nichtbefolgen von Anordnungen oder Beschlüssen der Vereinsorgane,

- unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außer­halb des SchV, insbesondere bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremden­feindlicher Gesinnung und Handlungen, der Mitgliedschaft in extremistischer Parteien und Organisationen und beim Tragen bzw. Zeigen extremistischer Kennzeichen und Symbole,

- faktischer Abspaltung einer Mitgliedergruppe, zu der das betreffende Mitglied gehört,

- wenn die Fortsetzung des mitgliedschaftlichen Verhältnisses dem SchV nicht zugemutet werden kann. 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach rechtlichem Gehör. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach seiner Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Ehrenrat eingelegt werden. Dieser berät die Angelegenheit und beschließt über den Ausschluss endgültig.

(3)   Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung der Beiträge länger als ein halbes Jahr in Verzug ist und diese trotz Mahnung bei gleichzeitigem Hinweis auf die drohende Streichung nicht innerhalb eines Monats zahlt.

(4)   Mit Austritt oder Ausschluss enden alle aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sich ergebenden Rechte gegenüber dem SchV. Die Beitragspflicht und andere Verpflichtungen auf Grund der Mitglied­schaft bleiben bis zum Ende der Mitgliedschaft bestehen. Beitragsschulden müssen in voller Höhe beglichen werden. Bei Ausscheiden sind sämtliche überlassenen Gegenstände und Unterlagen dem SchV zurückzugeben.

 

§ 10 Beitragsleistungen und -pflichten

(1)   Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag und ein Kostenbeitrag für die Aufnahme zu leisten.

(2)   Die Höhe und die Zahlungsweise der Jahresbeiträge und den Kostenbeitrag für die Aufnahme setzt die Mitgliederversammlung fest.

(3)   Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

(4)   Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(5)    Der Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin die bestehenden Beitrags­pflichten/Umlage zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.

(6)   Wenn der Jahresbeitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim SchV eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB nach § 247 BGB zu verzinsen. Im Übrigen ist der SchV berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied außergerichtlich oder gerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Mehrkosten hat das Mitglied zu tragen.

(7)   Der Beirat erstellt eine Beitragsordnung und regelt darin Einzelheiten zum Beitragswesen des SchV.

(8)   Minderjährige Mitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein weitergeführt und beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird darüber rechtzeitig vom Verein schriftlich informiert.

(9)   Neben dem Jahresbeitrag kann bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf oder zu Deckung von Vereinsschulden die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Die Voraussetzung der Nichtvorhersehbarkeit ist zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung im Kalenderjahr zu erbringen hat, darf das 2-fache des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen.

 

§ 11 Abwicklung des Beitragswesens

(1)   Die Jahresbeiträge sind am 1. Januar im Kalender­jahr fällig und jeweils zum 1. Geschäftstag des Kalenderjahres auf das Bank­konto des SchV zu zahlen.

(2)   Von Mitgliedern, die dem SchV eine Einzugs­ermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag eingezogen. Den Termin für den Einzug der Mitgliedsbeiträge per SEPA-Lastschriftverfahren regelt die Beitragsordnung.

(3)   Bei der Aufnahme in den SchV verpflichtet sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft, dem SchV ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt mit auf dem Aufnahmeantrag.

(4)   Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teil­nehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des SchV, den der Beirat in der Beitragsordnung des SchV festlegt.

(5)   Das Mitglied ist verpflichtet, dem SchV Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC) unverzüglich mitzuteilen.

(6)   Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der SchV dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind die Mehrkosten durch das Mitglied zu tragen.

(7)   Werden durch die Mitgliederversammlung des SchV Beitragserhöhungen beschlossen, können diese auch rückwirkend für das laufende Kalenderjahr in Kraft treten, wenn dies ausdrücklich Gegenstand des Beschlusses ist.

(8)   Beiträge und Umlagen, zu denen das Mitglied nach dieser Satzung zur Zahlung gegenüber dem SchV verpflichtet ist, werden auch nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem SchV, gleich aus welchem Grund, ausscheidet.

 

§ 12 Besondere Maßnahmen im Beitragswesen

Der Vorstand wird ermächtigt, zu Durchführung von Maßnahmen der Mitgliederwerbung im Einzelfall für neu aufzunehmende Mitglieder einen ermäßigten Sonderbeitrag festzusetzen. Dieser ist auf das erste Jahr der Mitgliedschaft befristet.

 

§ 13 Allgemeine Mitgliedschaftsrechte und -pflichten, Stimmrecht

(1)   Rechte der Mitglieder

a.      Recht auf Benutzung der Vereinseinrichtungen

b.      Recht auf gleiche Behandlung aller Vollmitglieder

c.      Auskunftsrecht

d.      Anspruch auf Aushändigung einer Vereinssatzung

e.      Bezugsrecht von Vereinsmitteilungen

f.       Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen

g.      Recht auf Stimmrechtsausübung

h.      aktives und passives Wahlrecht (nur Vollmitglied)

(2)   Pflichten der Mitglieder

a.    Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen

b.    Pflicht, alles zu unterlassen, was sich vereinsschädigend auswirken kann.

c.    Die Mitglieder sind verpflichtet, den SchV unverzüglich über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Das sind:

i.      Kontaktdaten

ii.      Bank­verbindung bei der Teilnahme am Ein­zugsverfahren

iii.      Persönliche Verände­rungen, die für das Beitragswesen rele­vant sind.

d.    Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber dem SchV nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche gegen den SchV.

e.    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Regeln des Fair Play zu beachten und einzuhalten, wenn sie im SchV oder für den SchV handeln, auftreten oder sportlich tätig werden. Dies betrifft das Training genauso wie die Wettkämpfe, Turniere und Veran­staltungen der Verbände, an denen der SchV mit seinen Mitgliedern teilnimmt.

f.      Die Mitglieder sind verpflichtet, die Spiel- und Wettkampfregeln der Verbände in der jeweili­gen Sportart zu beachten und einzuhalten.

g.    Sofern ein Mitglied des SchV aufgrund einer verbandsrechtlichen Norm zu einer Geld­strafe, einem Buß- oder Ordnungsgeld im Rahmen eines verbandsrechtlichen Verfah­rens verurteilt und der SchV dadurch vom Verband in Anspruch genommen wird, ist das betroffene Mitglied im Innenverhältnis ver­pflichtet, den SchV von Zahlungen und Ansprüchen freizustellen und dem SchV diese Zahlungen zu erstatten.

h.    Kommt ein Mitglied diesen Verpflichtungen im Innenverhältnis nicht nach, kann der Vorstand gegen das Mitglied ein Vereins­ausschlussverfahren einleiten.

(3)  Entstehen dem SchV Nachteile oder ein Schaden, weil das Mitglied seinen Pflichten nach Abs. 2 nicht nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem SchV gegenüber zum Ausgleich verpflichtet.

 

§ 14 Einladungen, Anträge, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassungen, Wahlergebnisse

(1) Einladungen

zur Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung sind durch schriftlichen Aushang im Vereinshaus, sowie auf der Homepage des SchV und per E-Mail, mit einer vorläufigen Tagesordnung sechs Wochen vor dem Versammlungstermin vom Vorstand bekannt zu geben. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit der endgültigen Tagesordnung wird per E-Mail oder per Briefpost an die Mitglieder versandt. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen verkürzen sich die Fristen um die Hälfte.

(2) Anträge

zu jeder Mitgliederversammlung können mit schrift­licher Begründung von den Mitgliedern bis
vier Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand gestellt werden. Eine Ergänzung
oder Änderung der Tages­ordnung obliegt dem Vorstand.

Anträge zur Änderung der Satzung können in der Mitgliederversammlung nur gestellt werden, wenn die Tagesordnung es vorsieht.


Nicht fristgerecht eingegangene Anträge werden in der nächsten Mitgliederversammlung behandelt.

Ordnungsgemäß beim Vorstand eingegangene Anträge, die einer Behandlung der Mitgliederversammlung bedürfen, sind in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen, die den Mitgliedern 14 Tage vor der Versammlung wie unter Absatz 1 bekannt zu geben ist.

(3) Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung oder Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(4) Beschlussfassungen

Soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt wird, erfolgen in den Organen die Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es ist offen abzustimmen. Ein Antrag auf geheime Abstimmung muss von einem Fünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden.

(5) Feststellungen von Wahlergebnissen der zu wählenden Organmitglieder

Einzelwahl: Gewählt ist, wer eine Ja-Stimme mehr als Neinstimme erhalten hat.
Bei mehr als einem Kandidaten ist geheim zu wählen. Wird bei Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, in dem dann die relative Mehrheit entscheidet.

Blockwahl: Für alle Kandidaten hat jedes stimm­berechtigte Mitglied im Wahlgang nur eine Stimme. Zustimmung erfolgt durch Mehr­heit der abgegebenen gültigen Stimmen

 

§ 15 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

(1)  Widersprüche gegenüber Vereinsbeschlüssen sind dem Vorstand binnen einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

(2)  Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zum Widerspruch berechtigt.

(3)  Vor Anrufung der staatlichen Gerichte ist Verfahrensvoraussetzung, dass das Mitglied das vereinsinterne Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 26 der Satzung (Ehrenrat) durchgeführt hat.

(4)  Klagen auf Feststellungen der Nichtigkeit oder auf Anfechtung können nur binnen einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe über den Beschlussinhalt des Ehrenrates gerichtlich geltend gemacht werden.

 

III. Die Organe des SchV
 

A. Grundsätze

 

§ 16 Die Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

(1)  die Mitgliederversammlung

(2)  der Vorstand gemäß § 26 BGB,

(3)  der Beirat

(4)  die Vereinsjugend

(5)   der Ehrenrat

 

§ 17 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder

(1)     Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2)     Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstver­trages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3)     Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Für die Vertragsinhalte, Vertragsbeginn und -beendigung ist der Beirat zuständig.

(4)     Der Vorstand ist ermächtigt, für die Geschäftsstelle hauptamtliche Mitarbeiter einzustellen.

(5)     Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den SchV gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.

(6)     Die Mitglieder und Mitarbeiter des SchV haben nur einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den SchV entstanden sind und die vorher durch Vorstandsbeschluss genehmigt worden sind.

(7)     Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8)     Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des SchV, die vom Beirat erlassen und geändert wird. Sie muss der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.

(9)     Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, Abberufung, Annahme der Wahl durch den neugewählten Nachfolger im Amt oder dem Tod.

(10)  Die Organfunktion im Verein setzt die Vollmitgliedschaft im SchV voraus.

(11)  Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.

 

§ 18 Grundsätze zur Amtszeit der Organmitglieder und abweichende Amtszeit

(1)  Die Amtszeit der Organmitglieder beträgt 2 Jahre, sofern die Satzung nicht an anderer Stelle eine abweichende Regelung trifft.

(2)  Im Falle der vorzeitigen Abberufung und Neubesetzung von Organmitgliedern, sowie des vorzeitigen Ausscheidens von Organmitgliedern, treten die nachrücken­den Organmitglieder in die Amtszeit des zu ersetzenden Organmitglieds ein. Die Amtszeit beginnt damit nicht neu zu laufen.

(3)  Im Falle von Organisationsänderungen, die im Rahmen einer Satzungsänderung vorgenommen werden, ist die Mitglieder­versammlung ermächtigt, eine von der Satzung zeitlich abweichende Bestellung der betreffenden Organmitglieder vorzunehmen.

(4)  Im Falle von Organisationsänderungen, die im Rahmen einer Satzungsänderung vorgenommen werden, ist die Mitglieder­versammlung ermächtigt, Organmitglie­der vorzeitig abzuberufen.

 

§ 19 Stimmverbot von Vereinsmitgliedern wegen Befangenheit

(1)   Der Anwendungsbereich des gesetzli­chen Stimmverbotes des § 34 BGB bleibt durch die Satzung unberührt.

(2)   Mitglieder und Organmitglieder des Vereins sind bei folgenden Entscheidun­gen vom Stimmrecht ausgeschlossen:

a.    Beschlussfassung über die vertrag­liche Beziehung und deren Inhalt mit dem Verein

b.    Abberufung aus der Organstellung gleich aus welchem Grund

c.    Erteilung der Entlastung

d.    Ausschluss aus dem Verein

e.     Verhängung von Vereinsstrafen und Ordnungsmitteln

(3)  Betroffene Mitglieder und Organmitglieder sind ferner vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn der Verein über die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verein zu entscheiden hat.

(4)  Allgemein besteht auch ein Stimmverbot, wenn der Beschlussgegenstand die Vornahme eines Rechts­geschäfts mit einer einem Mitglied oder Organmit­glied nahestehenden Person betrifft (z.B. Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad).

 

§ 20 Versicherungsschutz für gewählte Ehrenämter

Der Vorstand kann für den ausreichenden Versicherungsschutz der gewählten Ehrenamtsträger sorgen:

a)     Haftpflichtversicherung für Vorstände

b)     Unfallversicherung der VBG

c)     Weitere Versicherungen über den LSV

B. Mitgliederversammlung

 

§ 21 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des SchV.

(2)   Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder.

(3)   Jährlich im ersten Quartal muss eine Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden.

(4)   Die Versammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes oder einem gewählten Versammlungsleiter geleitet.

 

§ 22 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies das Interesse des SchV erfordert oder wenn die Hälfte des Beirates oder 10 % der Mitglieder dieses schriftlich fordern.

 

§ 23 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1)   Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören u. a.:

a.      Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

b.      Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

c.      Beschluss über die vom Kassenführer vorzulegende Jahresrechnung des vorhergehenden Kalenderjahres und die Bildung von Rücklagen und Rückstellungen

d.      Beschluss über die Entlastung des Vorstandes.

e.      Beratung und Beschluss über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan des aktuellen Haushaltsjahres.

f.       Änderungen und Neufassungen der Satzung

g.      Erwerb und Veräußerung von Grundstücken

h.      Aufnahme von Darlehen und Hypotheken

(2)  Wahlen von Mitgliedern

a.     des Vorstandes

b.     des Beirates

c.     der Kassenprüfer

d.     des Ehrenrates

(3)  Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Jugendleiters

(4)   Festsetzung der Höhe von Beiträgen und Umlagen

C. Leitungs- und Führungsgremien des SchV

 

§ 24  Vorstand gemäß § 26 BGB

(1)   Den Vorstand bilden:

a.     der Vorsitzende,

b.     drei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende A, B und C

(2)    Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung im Wechsel für 2 Jahre mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Gemeinsam werden der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende A gewählt. Im folgenden Jahr werden die stellvertretenden Vorsitzenden B und C gewählt.

(3)   Der Vorsitzende oder in Verhinderung einer seiner Stellvertreter lädt zur Sitzung ein und leitet diese.

(4)   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des SchV. Der Vorstand arbeitet nach dem Ressortprinzip. Die Amtsführung erfolgt im Rahmen der Satzung, der Gesetze und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Einer der stellvertretenden Vorsitzenden ist für die Kassenführung verantwortlich.

(5)   Der Vorstand leitet und führt den SchV nach Maßgabe der Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit deren Vereinsinteressen erfordert.

(6)   Der Vorstand ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

(7)   Der SchV wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Bei Bankgeschäften genügt die Vertretung durch eine Einzelperson mit Bankvollmacht.

(8)   Eine Personalunion der einzelnen Vorstandsämter ist nicht zulässig.

(9)     Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner regulären Amtszeit aus, bestimmt die nächstfolgende Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. Für die Zeit bis zu einer solchen Nachwahl überträgt der Vorstand die Geschäfte einem Stellvertreter.

(10)  Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung mit einer Aufgabenbeschreibung befristet zu übertragen. Er kann bei Bedarf Ausschüsse für einzelne Projekte berufen.

(11)  Der Vorstand ist befugt, nach Anhören des Betroffenen, gegen Mitglieder, die durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen oder sich fortgesetzt satzungswidrig verhalten, unter Ausschluss  des Rechtsweges Strafen zu verhängen, die im Einzelnen bestehen können in:

a.     Verwarnung

b.     Verweis

c.     Sperren

d.     Ausschluss aus dem Verein

 

§ 25 Beirat

(1)   Der Beirat besteht aus:

a.     Vorstand

b.     Jugendleiter kraft Amtes

c.     Schriftführer

d.     Referent Gewehr

e.     Referent Pistole

f.      Referent Auflage

g.     Referent Bogen

h.     Referent Kommunikation und Marketing

(2)   Der Vorsitzende oder in Verhinderung einer seiner Stellvertreter lädt zur Sitzung ein und leitet diese.

(3)  Der Beirat arbeitet nach dem Ressortprinzip. Jedes Beiratsmitglied ist für seinen ihm zugewiesenen Aufgabenbereich verantwortlich. Der Vorsitzende hat die Pflicht zur ausreichenden Kontrolle der Tätigkeitsbereiche.

(4)   Der Beirat soll die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Form unterstützen und ihn beraten.

(5)   Er muss mindestens zweimal im Jahr einberufen werden. 

(6)   Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ende seiner regulären Amtszeit aus, bestimmt die nächstfol­gende Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. Für die Zeit bis zu einer solchen Nachwahl überträgt der Vorstand die Aufgaben einem Stellvertreter.

 

§ 26 Ehrenrat

(1)   Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgege­benen gültigen Stimmen für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein weiteres Wahlamt im SchV ausüben.

(2)   Den Vorsitzenden des Ehrenrats wählen die Ehrenratsmitglieder für 3 Jahre.

(3)   Die Aufgaben des Ehrenrates und seine Befugnisse sind in der Ehrenratsordnung geregelt.

(4)    Eine Überprüfung von Vereinsstrafentscheidungen erfolgt durch den Ehrenrat. Der Ehrenrat überprüft auf Antrag eines Mitgliedes die Rechtmäßigkeit einer Strafentscheidung des Vereins. Die Zweckmäßigkeit einer Vereinsstrafe kann nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.

(5)   Ein Antrag auf Überprüfung einer Vereinsstrafe ist nur innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe der Strafentscheidung zulässig. Nach Ablauf dieser Frist findet eine Überprüfung der Entscheidung nicht mehr statt.

(6)    Ein Antrag auf Überprüfung muss schriftlich gestellt werden. Zur Rechtswahrung ist es ausreichend, wenn der Antrag bei einem der Vorstandsmitglieder innerhalb der Monatsfrist eingeht.

(7)    Ein fristgerechter Antrag hat in Bezug auf die Strafe aufschiebende Wirkung.

 

IV. Sonstige Gremien des SchV

§ 27 Die Vereinsjugend

(1)   Die Jugend des SchV führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet über die ihr über den Haushalt des SchV zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des SchV.

(2)   Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des SchV beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung. Der Vereinsjugend­leiter gehört dem Beirat des Vereines an, bei Verhinderung sein Stellvertreter.

 

V. Vereinsleben

§ 28 Stimmrecht, Wahlen, Protokollierung

(1)   Stimmberechtigt sind nur Vollmitglieder.

(2)   Jedes Mitglied hat eine Stimme

(3)   Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nicht zulässig.

(4)   Wahlen für den Vorstand sind geheim. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer vermerkt auf einem Stimmzettel den Kandidaten, den er wählen will. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Auf Antrag von 10% der anwesenden Mitglieder kann die Wahl offen erfolgen.

(5)   Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

(6)    Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung des SchV im Vereinshaus zur Einsicht zur Verfügung zu stellen und im geschützten Mitgliederbereich im Internet zur Kenntnis zu geben.

 

§ 29 Satzungsänderung, Fusion

(1)   Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist die Mitgliederversammlung zuständig. Erforderlich ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 

(2)   Zur Beschlussfassung von Fusionen ist die Mitglie­derversammlung zuständig. Erforderlich ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 30 Datenverarbeitung und Internet

(1)    Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des SchV werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im SchV gespeichert, übermittelt und verändert.

(2)   Jeder Betroffene hat das Recht auf:

a.   Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

b.   Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.

c.   Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.

d.   Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3)    Den Organen des SchV und allen Mitarbeitern des SchV oder wer sonst für den SchV tätig ist, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Aus­scheiden der oben genannten Personen aus dem SchV hinaus.

 

§ 31 Vereinsordnungen

(1)  Der SchV gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.

(2)   Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.

(3)  Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Beirat zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.

(4)  Ordnungen können je nach Bedarf für Bereiche und Aufgabengebiete des SchV erlassen werden. Dazu gehören u. a.:

a. Geschäftsordnung

b. Finanzordnung

c. Beitragsordnung

d. Jugendordnung

e. Ehrenratsordnung

f. Ehrungsordnung

(5)   Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Mitgliedern des SchV bekanntgegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

 

§ 32 Haftungsausschluss

(1)    Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem SchV, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2)   Der SchV haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

 

§ 33 Kassenprüfung

(1)   Zwei Kassenprüfer, bei Bedarf ein Ersatzprüfer, überprüfen mindestens einmal im Jahr die Geschäftsführung des Vorstandes darauf hin, ob die Aufzeichnungen vollständig und rechnerisch richtig sind, ordentlich in die Bücher des SchV eingeflossen sind und mit den Vorgaben und Beschlüssen der Mitgliederversammlung und Organe in Einklang stehen.

(2)   Zu diesem Zweck haben die Kassenprüfer auch das Recht zu außerordentlicher Prüfung und können jederzeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Kassenbücher nehmen. Die aus der Prüfungstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse sind dem Vorstand, bevor der Prüfungsbericht erstellt wird, bekannt zu geben. Die Kassenprüfer dürfen keinem weiteren Wahlamt im SchV angehören und sind in ihrer Tätigkeit allein der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Während der Mitgliederversammlung haben sie ihren Kassenbericht bekannt zu geben.

(3)   Die Mitgliederversammlung wählt im ersten und dritten Wahljahr jeweils einen Kassenprüfer und im zweiten Wahljahr den Ersatzkassenprüfer für eine Amtszeit von drei Jahren mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sofortige Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 34 Vereinseigentum

(1)   Grundstücke und andere Vermögensgegenstände des SchV dürfen nur ihren satzungsgemäßen Zwecken dienen.

(2)  Mit allen dem SchV gehörenden Gegenständen ist pfleglich und verantwortungsbewusst umzugehen.

(3)   Die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ganz oder teilweise, sowie die Beleihung, ist nur wirksam mit Zustimmung der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4)  Aufnahme von Darlehen und Hypotheken bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

VI. Schlussbestimmungen

 

§ 35 Auflösung des SchV

(1)   Die Auflösung des SchV kann nur durch eine Mitgliederversammlung, zu der schriftlich eingeladen worden ist, unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)   Der Antrag auf Auflösung des SchV kann vom Vorstand oder von mindestens 10% der Vereinsmitglieder gestellt werden, wenn dieser Antrag mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand angekündigt und unterzeichnet worden ist.

(3)   Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

 

§ 36 Mittelverwendung nach Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Bei Auflösung des SchV oder bei Wegfall seines steuer­begünstigten Zwecks fällt das Vermögen des SchV an die Gemeinde Hamwarde, die es unmittelbar und aus­schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 37 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzungsinhalte wurden von der Mitgliederversammlung am 27.01.2017 beschlossen.

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit diesem Tag verlieren alle früheren Satzungen mit deren Ergänzungen und Änderungen ihre Gültigkeit.

 

 

Hamwarde, den 27.01.2017