1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt Auflösung des Vereins stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a. der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b. von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurden.
3. Wenn mindestens 7 Mitglieder des Vereins sich entschließen, den Verein weiterzuführen, kann dieser nicht aufgelöst werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Hamwarde mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in der Gemeinde verwendet darf. Mitglieder erhalten keine Rückzahlungen aus dem Vereinsmögen.
5. Material und Vermögen von ideellem Wert sind von der Gemeinde zu verwahren und einem evtl. neu gegründeten Schützenverein zu überlassen.
Hamwarde, den 4. März 2011
Die Mitgliederversammlung